Sunday May 20th 2012

Ablauf des Versicherungsvertrags

Versicherungsverträge sind in der Regel Jahresverträge, die in den meisten Fällen immer zum 1.1. eines jeden Jahres gekündigt werden können. Andernfalls verlängert sich die Versicherung stillschweigend immer automatisch um ein weiteres Jahr. Besteht der Bedarf die KFZ-Versicherung zu wechseln, muss das Kündigungsschreiben in schriftlicher Form vor Ablauf der Kündigungsfrist bei dem jeweiligen Versicherungsunternehmen eingegangen sein. Dies sollte idealerweise per Einschreiben mit Rückschein geschehen, damit das Zugangsdatum nachvollziehbar ist. Stichtag ist hier der 30.11. Das Kündigungsschreiben sollte die genaue Anschrift, das aktuelle Datum, die Versicherungsnummer und das amtliche Kennzeichen des abzumeldenden Fahrzeugs enthalten.

Wird der Kfz-Vertrag für eine kürzere Zeit als ein Jahr geschlossen (Kurztarif), ist eine Kündigung nicht von Nöten. Also beispielsweise bei Versicherungsverträgen für Kurzzeitkennzeichen oder bei Fahrzeugen, für die ein Versicherungskennzeichen ausgegeben wurde. In diesen Fällen endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Wer die Versicherung wechselt, muss rechtzeitig dafür sorgen, dass die Versicherungsbestätigungskarte oder bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsnummer des neuen Versicherers zum Nachweis des fortbestehenden Versicherungsschutzes bei der Kfz-Zulassungsstelle vorliegt.

Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist der Vertrag aufgrund eines Fahrzeugwechsels oder Abmeldung eines Fahrzeuges kündbar. Dazu genügt die Mitteilung über den Verkauf des Kraftfahrzeugs an den Versicherer. Die Einstufung beim neuen Versicherer geschieht deshalb in der Regel vorbehaltlich der Bestätigung der Angaben durch den Vorversicherer. Die beim Vorversicherer für die Prämienberechnung herangezogene SF-Klasse muss nicht immer mit dem Schadenverlauf und den tatsächlichen schadenfreien Jahren übereinstimmen. Insbesondere gilt dies, wenn ein Zweitwagen beim ursprünglichen Versicherer wie der Erstwagen eingestuft worden war, der neue Versicherer für die Einstufung jedoch andere Voraussetzungen heranzieht.

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